Art. 4 BayDSchG: Erhaltung von Baudenkmälern
Bayerisches Denkmalschutzgesetz
Eigentümer müssen Baudenkmäler instandhalten, instandsetzen, sachgemäß behandeln und vor Gefährdung schützen, soweit es zumutbar ist. Bestimmte Erhaltungsmaßnahmen können angeordnet werden, ebenfalls unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit.
Warum relevant?
Zentrale Grundlage für die Käuferfrage, ob eine Behörde Erhaltungsmaßnahmen verlangen kann.
Für Käufer: Erhaltungspflichten bestehen, sind aber an die Zumutbarkeit gebunden. Auszug zur Orientierung. Individuelle Prüfung erforderlich.