Art. 4 BayDSchG – Erhaltung von Baudenkmälern
Bayerisches Denkmalschutzgesetz
Eigentümer müssen Baudenkmäler instandhalten, instandsetzen, sachgemäß behandeln und vor Gefährdung schützen, soweit es zumutbar ist. Bestimmte Erhaltungsmaßnahmen können angeordnet werden – ebenfalls unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit.
Warum relevant?
Zentrale Grundlage für die Käuferfrage, ob eine Behörde Erhaltungsmaßnahmen verlangen kann.
Für Käufer: Erhaltungspflichten bestehen, sind aber an die Zumutbarkeit gebunden. Auszug zur Orientierung – individuelle Prüfung erforderlich.